Satzung

Satzung

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Traumahilfe", hat seinen Sitz in Wetzlar und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname "Traumahilfe e.V."

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für psychisch leidende Menschen nach Traumatisierung durch Mißhandlung, sexuellen Mißbrauch, Vergewaltigung, Folterung, Überfall, Bedrohung und andere Ursachen. Dieser Zweck soll verfolgt werden durch

(a) Anstellung und Qualifizierung von HelferInnen bzw. BegleiterInnen bei der Traumaverarbeitung,

(b) Bereitstellung von Räumlichkeiten für die Hilfeleistung an traumatisierten Menschen durch die HelferInnen bzw. BegleiterInnen,

(c) Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit über die Thematik "Traumatisierung" und über die Arbeit des Vereins,

(d) Unterstützung bei der Veröffentlichung einschlägiger Forschungsarbeiten.

(3) Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuführen.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zeckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses folgt.

§ 4 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten, der die Kündigung schriftlich zu bestätigen hat.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschuss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.

§ 5 Beiträge

Der jährliche Beitrag beträgt z. Zt. Für Fördermitglieder EUR 62,00; für aktive Mitglieder 80,00 EUR, für Schüler, Studenten und Arbeitslose EUR 31,00. Der Beitrag ist durch Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

§ 7 Ausbildungsbeirat

Für die Qualifizierung von BegleiterInnen und Ausbilderinnen mit der Methode des Begleiteten Systematischen Wiedererlebens (BSW) nach S: Petry ist der Ausbildungsrat (ABR) zuständig. Die Mitglieder des ABR sind AusbilderInnen dieser Methode oder Personen, die in der Ausbildung zum/zur AusbilderIn begriffen sind .Die Anzahl der Mitglieder des ABR beträgt zur Zeit 4. Mit zunehmender Anzahl der befähigten Personen kann die Mitgliederzahl bis auf maximal 10 ansteigen. Die Mitglieder werden von den befähigten Personen alle zwei Jahre gewählt.

Aufgaben des ABR sind:

Formulierung von Richtlinien für die Ausbildung

- Von BegleiterInnen
- Von Ausbildern/ Ausbilderinnen
- Sowie von Personen, welche künftig AusbilderInnen schulen.

Überwachung der Ausbildung und Zertifizierung,
Zertifizierung der BegleiterInnen nach Abschluss der Ausbildung,
Zertifizierung der AusbilderInnen nach Abschluss der Schulung,
Zertifizierung derjenigen AusbilderInnen, welche die Schulung der künftigen AusbilderInnen vornehmen nach Erfüllung der notwendigen Kriterien.
Für die Teilnahme einer Person an der Schulung zum/zur AusbilderIn sowie für die Zulassung einer Person für die Schulung zukünftiger AusbilderInnen ist die Zustimmung des Ausbildungsbeirates erforderlich.

Der ABR besitzt die Hoheit über das Internet-Portal des Vereins. Das heißt, er bestimmt, wer sich mit welchem Angebot im Portal präsentieren darf, und welche Texte dort veröffentlicht werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im 1. Quartal statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden. Dies muss geschehen, wenn die Vereinsinteressen dies erforderlich machen oder wenn ein Viertel der Mitglieder eine Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

§ 9 Einladungsfrist

Die Mitgliederversammlung wird von 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Brief oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Verammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt; die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 12 Satzungsänderungen aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.
Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern unverzüglich postalisch oder im Mitteilungsblatt bekanntzugeben.

§ 13 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten des Vereins aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.

§ 14 Geschäftsjahr und Kassenbericht

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
Die vorstehende Satzungsänderung/ergänzung wurde am 13. Juli 2007 in Wetzlar beschlossen.
Download der Satzung
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